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Nachträgliche Korrektur von SLP- und RLM- Allokationen bei NetConnect Germany (Stand 16. April 2010)

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Vergangenheit kamen wiederholt Marktteilnehmer mit der Bitte einer nachträglichen Korrektur auf uns zu. Diese Anfragen wurden bisher mit dem Verweis auf die GABi Gas abgelehnt, die eine nachträgliche Korrektur nicht vorsieht. In Zukunft werden wir jedoch, nach Rücksprache mit der BNetzA, einzelne Allokationsdaten unter bestimmten Bedingungen nachträglich korrigieren. Die Intention hierbei ist jedoch nicht, den Fehler eines Einzelnen zu korrigieren, sondern den Schaden für andere Unbeteiligte in einem vertretbaren Rahmen zu halten.

Erfolgt keine Korrektur der übermittelten fehlerhaften Daten, müssen im Ergebnis die Abrechnungsmechanismen der GABi Gas (Ausgleichsenergiepreise, Strukturierungs-beiträge sowie Zeitverzug und Preisdifferenzen innerhalb der Mehr-Mindermengen-Abrechnung) zur Anwendung kommen. Hierdurch können für die betroffenen Marktpartner erhebliche Kosten entstehen. Des Weiteren kann es zu Änderungen in der Abrechnung von Ausgleichsenergie, Strukturierungsbeitrag und zu einer Erhöhung der Regelenergieumlage kommen.

NCG wird unter folgenden Voraussetzungen eine Korrektur von Daten vornehmen:

Grundvoraussetzung für eine Korrektur einzelner Allokationsdaten (damit sind einzelne Tage und keine Zeiträume gemeint) ist, dass sowohl der zur Allokation verpflichtete ANB als auch der/die BKV (ggf. Rechnungs-BKV und ggf. auch der betroffene Transportkunde) eine gleichlautende Erklärung zur Korrektur abgegeben haben. Weichen die Korrekturwünsche der Interessenparteien voneinander ab, wird NCG keine Korrektur der Daten vornehmen. NCG selbst wird von sich aus keine Korrekturen anstoßen, dies betrifft ebenso Fälle, die der NCG in der Vergangenheit bereits informell angezeigt wurden.

In jedem Fall soll verhindert werden, dass bewusst eingestellte Daten nachträglich geändert werden. Demnach sind nur solche Daten einer Änderung zugänglich, bei denen ein Irrtum oder eine Falschübermittlung zu Grunde liegt.

Für SLP:

Für die Durchführung einer Korrektur müssen zwingend alle nachfolgend aufgeführten Bedingungen pro Korrekturfall erfüllt sein:

  1. Die betroffenen BKV (ggf. Rechnungs-BKV oder auch der Transportkunde) und der zur Allokation verpflichtete ANB müssen eine gemeinsame bzw. gleichlautende schriftliche Anfrage (E-Mail genügt) auf Datenkorrektur an die NCG senden. Diese werden weiter geprüft, sofern folgende Fristen eingehalten worden sind:
    1. Korrekturen müssen bis spätestens zum 15. WT des auf den Liefermonat folgenden Monats bei der NCG angefragt worden sein.
    2. Später eingehende bzw. nicht gleichlautende Korrekturanfragen werden nicht mehr bearbeitet.
  2. Aus der Anfrage muss hervorgehen, für welchen Tag die Korrektur erfolgen (Altwert und Neuwert) und aus welchem Grund diese Korrektur vorgenommen werden soll.
  3. Weitere Voraussetzung für eine Korrektur ist, dass zum eigentlichen Lieferzeitpunkt bereits eine gültige Deklaration bei der NCG vorgelegen hat. Korrekturen, für die zunächst eine nachträgliche Deklaration erfolgen muss, sind ausgeschlossen.
  4. Eine Korrektur der Daten ist nur dann möglich, wenn der zugehörige Bilanzkreis noch nicht abgerechnet wurde.
  5. die Abweichung muss wesentlich sein, d.h. ein zu hoch allokierter Tageswert muss sowohl um mindestens 200%, als auch 50.000 kWh, vom Mittelwert der Allokationen des laufenden Monats abweichen. Bei einem zu niedrig allokiertem Tageswert muss die Korrektur um mindestens 50%, als auch 50.000 kWh, vom Mittelwert der Allokationen des laufenden Monats (wenn Zeitraum kleiner als drei Tage, dann ist der Mittelwert vom Vormonat zu Grunde zu legen) abweichen.

Für RLM, ENTRY und EXITSO für den Zeitraum ab dem 01.04.2010:

Für die Durchführung einer Korrektur muss der Regelprozess bis M+29 genutzt werden. In Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden, wenn zwingend alle nachfolgend aufgeführten Bedingungen pro Korrekturfall erfüllt sind:

  1. Die betroffenen BKV (ggf. Rechnungs-BKV oder auch der Transportkunde) und der zur Allokation verpflichtete ANB müssen eine gemeinsame bzw. gleichlautende schriftliche Anfrage (E-Mail genügt) auf Datenkorrektur an die NCG senden. Diese werden weiter geprüft, sofern folgende Fristen eingehalten worden sind:
    1. Korrekturen müssen bis spätestens M+29 im Regelprozess erfolgt sein oder müssen bis M+34 bei der NCG angefragt worden sein.
    2. Später eingehende bzw. nicht gleichlautende Korrekturanfragen werden nicht mehr bearbeitet.
  2. Aus der Anfrage muss hervorgehen für welche Tage die Korrekturen erfolgen (Altwert und Neuwert) und aus welchem Grund diese Korrekturen vorgenommen werden sollen.
  3. Eine Korrektur der Daten ist nur dann möglich, wenn der zugehörige Bilanzkreis noch nicht abgerechnet wurde.
  4. Weitere Voraussetzung für eine Korrektur ist, dass bis spätestens M+29 für den eigentlichen Lieferzeitpunkt eine gültige Deklaration bei der NCG vorgelegen hat. Korrekturen, für die nach M+29 zunächst eine nachträgliche Deklaration erfolgen muss, sind ausgeschlossen.
  5. die Abweichung muss wesentlich sein, d.h. ein zu hoch allokierter Tageswert muss sowohl um mindestens 200%, als auch 300.000 kWh, vom Mittelwert der Allokationen des laufenden Monats abweichen. Bei einem zu niedrig allokiertem Tageswert muss die Korrektur um mindestens 50%, als auch 300.000 kWh, vom Mittelwert der Allokationen des laufenden Monats (wenn Zeitraum kleiner als drei Tage, dann ist der Mittelwert vom Vormonat zu Grunde zu legen) abweichen.
  6. Abweichend von den oben genannten Bedingungen für RLM ab dem 01.04.2010 müssen bei Korrekturwünschen im Rahmen von ENTRY- und EXITSO- Allokationen vorerst ausschließlich die Bedingungen 1, ohne die Zusätze a und b, sowie 3 erfüllt werden.

Für RLM, ENTRY und EXITSO für den Zeitraum bis zum 01.04.2010:

Für die Durchführung einer Korrektur muss der Regelprozess bis M+29 genutzt werden. In Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden, wenn zwingend alle nachfolgend aufgeführten Bedingungen pro Korrekturfall erfüllt sind:

  1. Die betroffenen BKV (ggf. Rechnungs-BKV oder auch der Transportkunde) und der zur Allokation verpflichtete ANB müssen eine gemeinsame bzw. gleichlautende schriftliche Anfrage (E-Mail genügt) auf Datenkorrektur an die NCG senden.
  2. Aus der Anfrage muss hervorgehen für welche Tage die Korrekturen erfolgen (Altwert und Neuwert) und aus welchem Grund diese Korrekturen vorgenommen werden sollen. 
  3. Eine Korrektur der Daten ist nur dann möglich, wenn der zugehörige Bilanzkreis noch nicht abgerechnet wurde.


NCG behält sich eine nachträgliche Anpassung der vorgenannten Voraussetzungen, aufgrund von besseren Erfahrungswerten, zur Korrektur von Daten vor.